VERKEHRSSICHERHEIT
Eine sehr gute Definition zur Verkehrssicherheit eines Baumes gibt die ZTV-Baumpflege 2006 der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL). Sie lautet wie folgt:
Ein Baum ist verkehrssicher, wenn er weder in seiner Gesamtheit, noch in seinen Teilen eine vorhersehbare konkrete Gefahr darstellt. Dies gilt in besonderem Maße für die Stand- und Bruchsicherheit.
Verkehrssicherungspflicht aus juristischer Sicht
Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht wurde entwickelt aus der allgemeinen Deliktshaftung nach § 823 BGB, wonach „jeder, der einen Verkehr eröffnet…, notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus für Dritte resultierenden Risiken zu treffen hat”.
Grundlage für die sich bis heute entwickelnde Rechtsprechung ist ein Urteil des BGH vom 21.01.1965 (Az.: III ZR 217/63). Zunächst wurde festgestellt, dass „es nicht verlangt werden kann, dass eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren ist. Ein solcher Zustand lässt sich einfach nicht erreichen”. Darüber hinaus wurde jedoch auch festgelegt, dass sich ein Pflichtiger in regelmäßigen Abständen darüber Gewissheit zu verschaffen hat, ob auf Grund eines verdächtigen Umstandes eine konkrete Gefährdung ausgeht. Er muss dann die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.Bestätigt wurde dies durch ein Urteil des BGH vom 04.03.2004 – III ZR 225/03.
Fazit: Für den Verkehrssicherungspflichtigen bleibt festzuhalten, dass die Bäume nach dem jeweils geltenden Stand der Technik und Erfahrungen in angemessenen Abständen auf Schäden und Krankheiten zu kontrollieren sind. (→ Baumkontrolle)